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SATZUNG des Vereins für Hamburgische Geschichte (Von
der Mitgliederversammlung beschlossen am 13. März 1991, Zweck
und Sitz des Vereins §
1 (1)
Zweck des Vereins für Hamburgische Geschichte ist die Förderung der
wissenschaftlichen Erforschung und die Verbreitung der Kenntnis der
Geschichte Hamburgs. (2)
Diesem Zweck dienen Veröffentlichungen, Veranstaltungen sowie die
Unterhaltung einer Bibliothek und anderer Sammlungen. §
2 Sitz
des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Mitgliedschaft §
3 Mitglieder
des Vereins sind a) ordentliche Mitglieder b) fördernde Mitglieder c) korrespondierende Mitglieder d) Ehrenmitglieder. §
4 (1)
Ordentliche und fördernde Mitglieder werden auf ihren Antrag durch den
Vorsitzenden aufgenommen. (2)
Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet der Vorstand. (3)
Behörden, Körperschaften, Institute, Gesellschaften und Vereine können
die Mitgliedschaft wie natürliche Personen erwerben. In der
Mitgliederversammlung haben sie jeweils eine Stimme und werden von einem
Bevollmächtigten vertreten; im übrigen stehen ihnen Mitgliedsrechte für
so viele natürliche Personen zu, wie sie Mitgliedsbeiträge zahlen. §
5 (1)
Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. (2) In begründeten Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder stunden.
§
6 (1)
Die Mitglieder haben folgende Rechte: a) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung b) unentgeltlicher Bezug der „Zeitschrift des Vereins für
Hamburgische Geschichte" und der „Hamburgischen Geschichts- und
Heimatblätter“ c) Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins d) Benutzung der Bibliothek und anderer Sammlungen des Vereins
entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen. (2) Fördernde Mitglieder erhalten außerdem unentgeltlich eine Veröffentlichung des Vereins aus dem Vorjahr nach ihrer Wahl.
§
7 (1) Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod b) durch Kündigung c) durch Ausschluss. (2)
Die Mitgliedschaft kann schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer
Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. (3)
Ist ein Mitglied mit dem Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr im
Verzug, ruhen seine Rechte
aus der Mitgliedschaft. Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im
Verzug und zahlt es diese trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht, kann es durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. (4)
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied wegen schuldhaften, den Verein
schädigenden Verhaltens aus dem Verein auszuschließen; er hat dem
Betroffenen vorher Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Der Ausschluss wird dem
Betroffenen unter Mitteilung der Gründe bekannt gegeben. (5)
Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen; bis zur
Entscheidung über den Widerspruch ruhen seine Rechte aus der
Mitgliedschaft. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Organe
des Vereins §
8 (1) Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. (2)
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand beschließen mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht die
Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Mit
verdeckten Stimmzetteln ist abzustimmen, wenn mindestens einer der
anwesenden Stimmberechtigten dieses wünscht. Mitgliederversammlung §
9 (l)
Die Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten vier Monate eines
jeden Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Über
ihren Verlauf ist ein Protokoll anzufertigen. (2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung jedes
Mitglieds, und zwar mindestens drei Wochen vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung. (3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens eine
Woche vorher dem Vorsitzenden eingereicht werden. §
10 (1)
In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorsitzende einen Bericht über
die Entwicklung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr; dieser wird
veröffentlicht. (2)
In der Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister die Abrechnung über
das abgelaufene Geschäftsjahr vor und erläutert sie. Die
Jahresabrechnung liegt
mindestens drei Wochen vorher in der Geschäftsstelle des Vereins zur
Einsichtnahme durch die Mitglieder aus. §
11 (1)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Revisoren sowie eines
als Ersatzrevisor, der im Fall der Verhinderung tätig wird. Die Revisoren
haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die ihnen vom Schatzmeister mit den
Nachweisen vorzulegende Jahresabrechnung sowie die Vermögensnachweise zu
prüfen. (2)
Ergibt die Prüfung die Richtigkeit der Jahresabrechnung, ist diese zu
unterschreiben; andernfalls ist an den Vorstand zu berichten. (3)
Die Mitgliederversammlung nimmt den Prüfungsbericht der Revisoren
entgegen und entscheidet über die Genehmigung der Jahresabrechnung. §
12
(2)
In besonderen Fällen ist der Vorstand hierzu berechtigt mit der
Verpflichtung, der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten. §
13 Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung berufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert; dies muss geschehen, wenn
mindestens fünfzig Mitglieder deren Berufung schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangen. Im letztgenannten Fall hat sie
innerhalb von sechs Wochen nach dem Verlangen stattzufinden; § 9 (2) und
(3) gilt entsprechend. Vorstand §
14 (1)
Der Vorstand besteht aus mindestens neun und höchstens fünfzehn
Vereinsmitgliedern. (2)
Durch die Mitgliederversammlung werden einzeln für die Dauer von vier
Jahren gewählt: a) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, b) der Schatzmeister und sein Stellvertreter, c) der Schriftführer und sein Stellvertreter, d) weitere Mitglieder als Beisitzer. (3)
Die Wahl wird mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt, sofern nicht die
Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl beschließt. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. §8 Abs.2 S.2 gilt entsprechend (4) Die Wahlen der Amtsträger einerseits und ihrer jeweiligen
Stellvertreter andererseits gemäß (2) (a/ bis c/) finden in einem zweijährigen Abstand statt. (5) Der Vorstand kann weitere Beisitzer berufen. Diese bedürfen für
ihr Amt der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung. (6) Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder endet jeweils mit der
vierten auf die Wahl oder die Bestätigung folgenden ordentlichen
Mitgliederversammlung. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird auf der nächsten
Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit
nachgewählt. §
15 (1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist der
Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich; die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des
Vorstandes. (2). Der
Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben und beruft Ausschüsse
und Redaktionen. (3)
Der Vorstand tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens zweimal zusammen. Er
kann andere Personen beratend an seinen Sitzungen teilnehmen lassen. Vorsitzender §
16 Gerichtlich
und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stell- vertreter
vertreten. Ist auch dieser verhindert, obliegt den anderen Mitgliedern des
Vorstandes in der Reihenfolge, die sich aus der Dauer ihres Vorstandsamtes
ergibt, die Vertretung des Vereins. Bei gleicher Dauer entscheidet das
Lebensalter. Haushaltsführung §
17 (l)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit
ein Mitglied ehrenamtlich für den Verein tätig ist, hat es allenfalls Anspruch
auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen. (3)
Aufgaben, die sich nach den Umständen ehrenamtlich nicht durchführen
lassen, kann der Vorstand bezahlten
Kräften übertragen. (4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §
18 Der
Verein kann einen Verlag als Zweckbetrieb einrichten. §
19 Die
Bibliothek und andere Sammlungen des Vereins dürfen nicht veräußert
werden; davon unberührt bleiben Maßnahmen, die deren Förderung
bezwecken. §
20 Geschäfts-
und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Auflösung
des Vereins §
21 (1)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Dazu ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder und eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. (2)
Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, soll nach
mindestens vier und höchstens acht Wochen erneut eine
Mitgliederversammlung berufen werden. Diese kann mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins
beschließen. §
22 Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Satzungsänderung §
23 Die
Mitgliederversammlung kann eine Änderung dieser Satzung beschließen.
Dazu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder. §
24 Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 2. April 2008 in Kraft.
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